Fachinformatiker Prüfungsvorbereitung

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Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch gibt es Fragen, die Bewerberinnen und Bewerber nicht beantworten müssen. Solche Fragen greifen in die Privatsphäre ein oder verletzen geltendes Recht, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hier sind die häufigsten unzulässigen Fragen und warum sie nicht beantwortet werden müssen.

1. Schwangerschaft

Frage: Sind Sie schwanger oder planen Sie, in naher Zukunft Kinder zu bekommen?
Warum unzulässig? Diese Frage diskriminiert Frauen aufgrund ihres Geschlechts und verstößt gegen das AGG. Eine Bewerberin darf hier lügen, da die Antwort für das Arbeitsverhältnis irrelevant ist (außer in besonderen Fällen, z. B. bei Berufen mit Gesundheitsrisiken).

2. Religion oder Weltanschauung

Frage: Welcher Religion gehören Sie an?
Warum unzulässig? Der Glaube ist ein besonders geschütztes Persönlichkeitsrecht nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Diese Frage ist für die meisten Berufe irrelevant und kann diskriminierend sein, außer in konfessionellen Einrichtungen wie Kirchen.

3. Politische Einstellung

Frage: Stimmen Sie den Zielen einer bestimmten Partei oder politischen Richtung zu?
Warum unzulässig? Die politische Meinung gehört zur Privatsphäre und ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Solche Fragen haben keine arbeitsbezogene Relevanz.

4. Sexuelle Orientierung

Frage: Sind Sie homosexuell, heterosexuell oder anders orientiert?
Warum unzulässig? Die sexuelle Orientierung ist durch das AGG geschützt und hat keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung. Diese Frage stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar.

5. Vermögensverhältnisse

Frage: Haben Sie Schulden oder sind Sie überschuldet?
Warum unzulässig? Fragen zu den Vermögensverhältnissen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn die Bewerberin eine Position mit finanzieller Verantwortung übernimmt. Ansonsten besteht keine Auskunftspflicht.

6. Vorstrafen

Frage: Sind Sie vorbestraft?
Warum unzulässig? Fragen nach Vorstrafen sind nur erlaubt, wenn die Straftat für die Tätigkeit relevant sein könnte (z. B. Diebstahl im Einzelhandel). In anderen Fällen gibt es keine Auskunftspflicht.

7. Gesundheitszustand

Frage: Haben Sie chronische Krankheiten oder gesundheitliche Einschränkungen?
Warum unzulässig? Der Gesundheitszustand ist durch das Datenschutzgesetz geschützt. Solche Fragen sind nur erlaubt, wenn sie die Ausübung der Arbeit direkt beeinflussen (z. B. schwere Allergien bei einem Koch).

8. Gewerkschaftszugehörigkeit

Frage: Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft?
Warum unzulässig? Die Gewerkschaftszugehörigkeit unterliegt dem Schutz der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes. Arbeitgeber dürfen keine Informationen dazu verlangen, da dies ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt und Diskriminierung fördern könnte. Die Bewerberin hat hier keine Auskunftspflicht.

Arbeitgeber dürfen solche Fragen nicht stellen, da sie in die Privatsphäre der Bewerberinnen und Bewerber eingreifen und gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann in solchen Fällen entweder schweigen oder unwahre Antworten geben, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.