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Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch
Im Bewerbungsgespräch gibt es Fragen, die Bewerberinnen und Bewerber nicht beantworten müssen. Solche Fragen greifen in die Privatsphäre ein oder verletzen geltendes Recht, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hier sind die häufigsten unzulässigen Fragen und warum sie nicht beantwortet werden müssen.
1. Schwangerschaft
Frage: Sind Sie schwanger oder planen Sie, in naher Zukunft
Kinder zu bekommen?
Warum unzulässig? Diese Frage diskriminiert Frauen aufgrund
ihres Geschlechts und verstößt gegen das AGG. Eine Bewerberin darf hier lügen,
da die Antwort für das Arbeitsverhältnis irrelevant ist (außer in besonderen
Fällen, z. B. bei Berufen mit Gesundheitsrisiken).
2. Religion oder Weltanschauung
Frage: Welcher Religion gehören Sie an?
Warum unzulässig? Der Glaube ist ein besonders geschütztes
Persönlichkeitsrecht nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Diese Frage ist für
die meisten Berufe irrelevant und kann diskriminierend sein, außer in konfessionellen
Einrichtungen wie Kirchen.
3. Politische Einstellung
Frage: Stimmen Sie den Zielen einer bestimmten Partei oder
politischen Richtung zu?
Warum unzulässig? Die politische Meinung gehört zur Privatsphäre
und ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Solche Fragen haben keine
arbeitsbezogene Relevanz.
4. Sexuelle Orientierung
Frage: Sind Sie homosexuell, heterosexuell oder anders orientiert?
Warum unzulässig? Die sexuelle Orientierung ist durch das
AGG geschützt und hat keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung. Diese Frage
stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar.
5. Vermögensverhältnisse
Frage: Haben Sie Schulden oder sind Sie überschuldet?
Warum unzulässig? Fragen zu den Vermögensverhältnissen sind
nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn die Bewerberin eine Position mit
finanzieller Verantwortung übernimmt. Ansonsten besteht keine Auskunftspflicht.
6. Vorstrafen
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Warum unzulässig? Fragen nach Vorstrafen sind nur erlaubt,
wenn die Straftat für die Tätigkeit relevant sein könnte (z. B. Diebstahl im
Einzelhandel). In anderen Fällen gibt es keine Auskunftspflicht.
7. Gesundheitszustand
Frage: Haben Sie chronische Krankheiten oder gesundheitliche
Einschränkungen?
Warum unzulässig? Der Gesundheitszustand ist durch das Datenschutzgesetz
geschützt. Solche Fragen sind nur erlaubt, wenn sie die Ausübung der Arbeit
direkt beeinflussen (z. B. schwere Allergien bei einem Koch).
8. Gewerkschaftszugehörigkeit
Frage: Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft?
Warum unzulässig? Die Gewerkschaftszugehörigkeit unterliegt
dem Schutz der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes. Arbeitgeber
dürfen keine Informationen dazu verlangen, da dies ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
darstellt und Diskriminierung fördern könnte. Die Bewerberin hat hier keine
Auskunftspflicht.
Arbeitgeber dürfen solche Fragen nicht stellen, da sie in die Privatsphäre der Bewerberinnen und Bewerber eingreifen und gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann in solchen Fällen entweder schweigen oder unwahre Antworten geben, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.